Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Wendung "außerordentliche Kündigung" ist kein sinngleiches Wort für "fristlose Kündigung". Zwar sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber nicht alle außerordentlichen Kündigungen sind auch fristlose. Das lässt sich gut mit einem konkreten Exempel darlegen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag grundsätzlich unkündbar sind, obligat. Jenen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Darum erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Wie alle anderen Kündigungen ist eine fristlose nur in Schriftform und mit Unterschrift gültig. Auf dieser Seite geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen Kündigungen. Ganz egal ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung verursachen. Das entsprechende Gesetz besagt dazu - zusammengefasst - eine fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was indes konkret als unzumutbar gilt, kann nur ein Arbeitsgericht sicher feststellen.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt sicher nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Daneben darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen liegen.
 
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund mitgeteilt werden, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Für den Fall, dass es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

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