Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Aufhebungsverträge sind eine Weise der Vertragsbeendigung und können durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings wird unbedingt die Schriftform vorausgesetzt. Der weite Gestaltungsspielraum wird von Arbeitsrechtlern auch verwendet, um Abfindungen oder Wettbewerbsverbote zu determinieren. Das Hauptmotiv der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anzubieten, ist, den bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umschiffen.

Soll ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beendigt werden, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Folglich ist es erforderlich, dass sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses infrage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag gerade für den Arbeitnehmer mit großen Nachteilen verbunden ist, sollte er diesen nicht unüberlegt unterschreiben.


Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Das Plus liegt deutlich auf der Arbeitgeberseite: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden.

Der arbeitnehmerseitige Nutzen fällt dagegen kleiner aus: Diese können ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen sowie die Kündigungsfrist abkürzen.

Die möglichen Beeinträchtigungen halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen sowieso unvermeidlich, dazu kommt hin und wieder noch eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Nachteile für die Arbeitnehmerseite sind möglicherweise enorm: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz, das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Kündigungsfrist enden, für den betreffenden Zeitraum ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen.

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