Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung
Der Begriff Kündigung bezeichnet das Mittel, welches zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses dient. Eine Kündigung benötigt grundsätzlich die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist sie unwirksam. Die beiden Vertragsparteien verfügen über das Recht zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen.
Mittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierfür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist in fast allen Fällen vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände, schwere Beleidigung oder Diebstahl.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Wird durch Arbeitnehmer gekündigt, bedarf das der Schriftform, aber sie müssen es nicht begründen. Freilich muss er allerdings die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird indessen in der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind um einiges umfangreicher. Hinreichend oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem wiederum zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen differenziert wird. Gesetzt, dass es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen benötigt der Arbeitgeber gar dessen Zustimmung.
Für viele ausgewählte Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Daran partizipieren Auszubildende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Wehrdienstleistende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte und langjährig tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um eine Kündigung rechtzeitig infrage zu stellen, bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer exakt drei Wochen. Ist diese Frist abgelaufen, kann nur in sehr wenigen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.
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