Urlaub
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Der Erholungsurlaub
Die Urlaubszeit wird gerne zur schönsten Zeit des Jahres erklärt und kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten befreit, bekommt seine Bezüge weiter sowie erhält in vielen Betrieben zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Nichtsdestotrotz entfachen sich an der Thematik Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Verschiedentlich sind es nur durch Missdeutungen hervorgerufene Missverständnisse, oft geht es jedoch um ernsthafte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern.
Um solche Konfliktfelder zu verhindern, sind genaue Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bedingungen Voraussetzung. Gewöhnlich ist ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch zu eruieren. Wenn dort nichts zu finden ist, gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.
Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt
Vorab muss der Erholungsurlaub vom Mitarbeiter beim Arbeitgeber beantragt werden, am besten gleich am Anfang des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann sowohl mündlich als auch in Schriftform geschehen, indes haben beide Varianten Nach- und Vorteile.
Von da an obliegt es dem Arbeitgeber, den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen damit zu bewilligen. Die Erlaubnis des Erholungsurlaubs sollte idealerweise zeitnah geschehen, damit der Arbeitnehmer diesen richtig planen kann, ungeachtet dessen wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt.
Erwartet der Beschäftigte eine Ablehnung des Urlaubs, nichts anderes, ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller lediglich der Gang vors Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist unmissverständlich abzuraten, denn eine solche führt unter Umständen direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.
Zur Kalkulation des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdiente. Das Urlaubsentgelt muss vor dem Beginn des Urlaubs ausgezahlt werden.
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