Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Prinzipiell kriegen ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern jene sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die hierfür obligatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Hingegen schaut es ganz anders aus, wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Grundsätzlich riskiert er hierdurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Zugleich verringert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und sucht der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht genügend nach einer neuen Stelle können noch mehr Sperrzeiten folgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Mit Arbeitslosengeld wird der Zweck verfolgt, Arbeitssuchende vorübergehend zu unterstützen, wobei vorrangig unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selbst kündigt, weiß ja vorweg, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Sicher kann gleichfalls durch bedachtes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abgewendet werden. Hierzu gehört zweifellos, sich termingerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung häufig eine Entschuldigung ausreicht.

Sofern es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser hat immer schriftlich zu erfolgen und in diesem Zusammenhang können gerne von Neuem die Kündigungsgründe erörtert werden.

Sofern die Sperrzeit dennoch bestehen bleibt, kann aber das Bürgergeld, auch Hartz IV genannt, beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Jedenfalls handelt es sich bei diesem nur um eine Grundsicherung, welche ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

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