Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Abmahnungen sind ein Mittel, auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und mit der Maßregel zu verknüpfen, dieses ab sofort zu unterlassen. Die Abmahnung kann sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers erteilt werden. Im Gros der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung unterscheidet sich dabei signifikant von anderen Disziplinarmaßnahmen durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften. Im Gegensatz zur Anhörung, Verwarnung und Co ist der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion zu eigen. Diese kündigt ganz direkt an, dass der Betroffene mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Unbedingt zu beachten: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – Was nun?

Es gibt mehrere Alternativen, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Sie können einfach nichts tun, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen oder den Betriebsrat einschalten.

Eine voreilige Reaktion sollte der Abgemahnte unbedingt bleibenlassen, da es weder hilfreich ist, unbedacht zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Dementgegen wird es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Kritiken beschäftigt.

Manchmal wird geraten, gegen eine erteilte Abmahnung zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es weit besser ist, nichts zu tun. Eine unzweifelhaft zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess im Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.

Wie die angebrachteste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den spezifischen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als begründet angesehen, muss der Arbeitnehmer bloß sein vertragswidriges Verhalten abstellen. Liegen die Dinge unübersichtlicher, empfiehlt es sich, Rat von außen einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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