Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es existiert grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, weil das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versuchen die Arbeitgeber den auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmern "abzukaufen". Wegen zu erwartender Kosten passiert das am besten bereits während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
 
Die Standpunkte zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Häufig findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. De facto gibt ein Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Gemeinhin ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine gründliche individuelle Analyse zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.

Die Höhe der Abfindung

Final wird die Abfindungshöhe nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberseite ist bei diesen aus mehreren Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.

Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sind in der Lage, die mögliche Abfindungshöhe ziemlich genau abzuschätzen und verfügen wegen ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.

Unter bestimmten Bedingungen kann aber doch ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein in den Fall eingeschalteter Rechtsanwalt wird diese Möglichkeit natürlich stets in Erwägung ziehen. Gleichfalls ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Abfindung erhielten.

Vorzugsweise dann, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung auszuhandeln Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der bestehende Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – gebotenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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